Thomas Kasper war Journalist und drehte viele Jahre lang Sozialreportagen. Das heißt, er arbeitete mit Drogenabhängigen, Haftentlassenen, Obdachlosen und anderen sozial schwachen Menschen. Seine herausragende Eigenschaft: Die Kontakte zu den Protagonisten sind sehr respektvoll und von Empathie gekennzeichnet.
Im Laufe der Jahre entstand der Wunsch, das Schicksal von Menschen nicht nur abzubilden, sondern tatsächlich unterstützend tätig zu werden. Im Jahr 2024 absolvierte Thomas Kasper daher eine Ausbildung zum zertifizierten gesetzlichen Betreuer bei der GALB Berlin.
Seit 2025 arbeitet Thomas Kasper als gesetzlicher Betreuer in Berlin-Mitte.
Unterstützt wird er dabei durch seinen Geschäftspartner Mario Albrecht und den Sozialrechtsanwalt, Dozenten und Betreuer Volker Mundt.
Thomas Kasper ist Mitglied im
Thomas Kasper
Neue Promenade 7
10178 Berlin
Direkt am S-Bahnhof Hackescher Markt
Mobil: 0179 - 5086180
Festnetz: 030 - 2472 555 0
Fax: 030 - 24 555
Email: info@betreuungsoffice-berlin-mitte.de
Betreuung ist keine Entmündigung! Das Ziel von Betreuung ist es, das Existenzminimum zu sichern und menschenwürdige Lebensverhältnisse zu ermöglichen.
Wird eine Betreuung eingerichtet, prüfen Gutachter und Gerichte, welche Lebensbereiche von der Person, die betreut werden soll, noch selbst organisiert werden können. Grundsätzlich gibt es folgende Verantwortungsbereiche:
Manchmal kommen noch spezielle Aufgabenkreise hinzu, wie zum Beispiel:
Nicht immer werden alle Arbeitskreise beschlossen. Es gibt Betreuungen, da hat man nur die Gesundheitssorge oder nur Vermögenssorge und Behörden-, Renten- und Sozialleistungen.
Ein Sonderfall ist der “Einwilligungsvorbehalt”. Jemand, der unter Einwilligungsvorbehalt steht, darf Geschäfte, Käufe und Verträge nur mit Einwilligung des Betreuers tätigen.
Die Dauer einer Betreuung wird auf maximal sieben Jahre festgelegt. Danach muss neu beschlossen oder die Betreuung beendet werden. Nicht selten wird eine Betreuung temporär eingerichtet, zum Beispiel für sechs Monate, wenn die betreute Person sich z.B. in einer zeitweiligen Krise befindet, aber perspektivisch wieder allein ihre Angelegenheiten regeln kann.
Eine Betreuung endet am Tag des Todes der betreuten Person. Mit Erbangelegenheiten hat der Betreuer nichts zu tun.
Eine Betreuung wird vom Amts- oder Betreuungsgericht beschlossen. Der Betreuer hat den Auftrag, im Sinne der betreuten Person Entscheidungen zu treffen und zu handeln. Sind die zu treffenden Entscheidungen schwerwiegend – geht es zum Beispiel um schwere medizinische Eingriffe – trifft der Betreuer diese Entscheidung nicht allein. Dann entscheidet das Betreuungsgericht auf Grundlage von Empfehlungen der Ärzte, Gutachten und der Stellungnahme des Betreuers. Auch in Fragen der Vermögenssorge hat der Betreuer nur eingeschränkte Befugnisse. So muss das Vermögen “mündelsicher” angelegt werden, das heißt, alle Geldanlagen (Depotwerte, Spareinlagen und Tagegelder) werden mit einem Sperrvermerk versehen und sind für den Betreuer nur bedingt erreichbar. Auch über den Wohnraum des Betreuten darf der Betreuer nur mit Zustimmung oder auf Grundlage eines Beschlusses des Gerichts verfügen, zum Beispiel die nicht genutzte Wohnung eines Betreuten untervermieten oder kündigen.
Ein Betreuer ist dem Betreuungsgericht gegenüber rechenschaftspflichtig. Er wird regelmäßig überprüft.
Alternativ zur gesetzlichen Betreuung gibt es auch die Möglichkeit, einem Partner, den Kindern oder vertrauten Personen eine Vorsorgevollmacht auszustellen. Darin wird festgehalten, wer welche Entscheidungen gegenüber Ärzten oder im Zusammenhang mit Vermögen treffen darf. Jeden von uns kann es treffen, dass man plötzlich erkrankt, einen Schlaganfall erleidet oder einen Verkehrsunfall. Gut, für diese Fälle vorgesorgt und per Vorsorgevollmacht bestimmt zu haben, wer dann Entscheidungen treffen darf. Im Gegensatz zur Betreuung wird der weitere Umgang mit dieser Vorsorgevollmacht jedoch nicht vom Gericht überprüft. Sollten später Unstimmigkeiten auftreten – zum Beispiel über die Frage, ob lebensverlängernde Maßnahmen angewendet werden oder nicht – gibt es keine dritte unabhängige Entscheidungsinstanz. Eine Vorsorgevollmacht kann jederzeit widerrufen werden, doch ob man im Notfall dazu noch in der Lage ist, ist fraglich.
Also Betreuung heißt gesetzliche Vertretung und regelmäßige Kontrolle durch das Betreuungsgericht.
Vorsorgevollmacht bedeutet eine perspektivische Absicherung für den Notfall, jedoch ohne jede weitere externe Kontrolle.
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